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Reform der Ergänzungsleistungen

Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie tritt am 1.1.2021 in Kraft.

 

Die wichtigsten Massnahmen der Reform:

 

§ Anhebung der Mietzinsmaxima

§ Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
- Einführung Eintrittsschwelle
- Einführung Rückerstattungspflicht
- Senkung Vermögenfreibeträge

§ Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern

§ Anrechnung von 80 % des Einkommens des Ehegatten

§ Krankenversicherungsprämie: tatsächliche Ausgaben

§ Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim

§ EL-Mindestbetrag wird gesenkt

§ Massnahme in der 2. Säule für ältere Arbeitslose

 

Massnahmen in der 2. Säule für ältere Arbeitslose:

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, scheidet heute automatisch aus der Pensionskasse aus und muss ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen.

Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine Renten, sondern lediglich das Kapital aus. Mit der EL-Reform kann diese Person ihrer bisherigen Pensionskasse unterstellt bleiben. Sie hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente).

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/el-reform.html